Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 4. Juni 2026 den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) angepasst, wodurch die schweizerischen Sanktionen gegen Sudan aktualisiert wurden. Dies verpflichtet beaufsichtigte Institute, ihre Sanktions- und Embargoprüfungen umgehend an die neuen gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzupassen und sicherzustellen, dass sämtliche Vermögenssperren und Meldepflichten nach schweizerischem Sanktions- und Geldwäscherecht eingehalten werden.
What Changed
- - Der Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) wurde durch Entscheid des WBF aktualisiert, was Änderungen an der Sanktionsliste (gelistete natürliche...
- Die aktualisierte Sanktionsliste zu Sudan ist für alle von der Verordnung erfassten Finanzintermediäre unmittelbar verbindlich und ist bei der Prüfung von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten,...
- Vermögenswerte von neu gelisteten Personen oder Einrichtungen müssen gemäss Verordnung unverzüglich eingefroren und dürfen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden.
- Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu neu gelisteten Personen oder Einrichtungen sind zu suspendieren bzw. abzuwickeln, soweit dies mit den gesetzlichen Vermögenssperren vereinbar ist.
- Institute sind verpflichtet, gefundene Treffer (Treffer bei Konten, Depots, Zahlungs- oder Handelsgeschäften) zu gelisteten Personen oder Einrichtungen den zuständigen Bundesstellen nach den...
Suggested Considerations
- Führen Sie umgehend einen Abgleich aller Kunden-, Konten- und wirtschaftlich Berechtigten-Stammdaten sowie relevanter Transaktionen gegen die aktualisierte Sudan-Sanktionsliste gemäss Anhang 2 der Verordnung SR 946.231.18 durch.
- Identifizieren und dokumentieren Sie alle Treffer (Hits) zu gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen und prüfen Sie diese formal (True Hit vs. False Positive) unter Anwendung eines dokumentierten, vier-Augen-prüfenden Verfahrens.
- Frieren Sie Vermögenswerte von bestätigten gelisteten Personen oder Einrichtungen unverzüglich ein, blockieren Sie Transaktionen und verhindern Sie jede direkte oder indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, in Übereinstimmung mit der Sudan-Verordnung.
- Erstatten Sie umgehend die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Bundesstellen (insbesondere SECO bzw. die im Sanktionsrecht vorgesehenen Behörden) sowie – soweit einschlägig – Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
- Aktualisieren Sie Ihre Sanktions- und AML-Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollpläne, um die neuen Sudan-spezifischen Listungen und Prozesse zur Vermögenssperre und Meldung explizit zu berücksichtigen.
Key Dates
- Erlass der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18), die den rechtlichen Rahmen für schweizerische Sudan-Sanktionen schafft
- Das WBF beschliesst und veröffentlicht die Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18); die aktualisierte Sanktionsliste tritt in Kraft und ist ab diesem Datum anzuwenden
Compliance Impact
Die Änderung des Anhangs 2 der Sudan-Verordnung erhöht das unmittelbare Sanktions- und Geldwäschereirisiko für Schweizer Finanzintermediäre bei unzureichender Listenpflege, Überwachung und Meldeprozessen. Verstösse gegen schweizerische Sanktionsbestimmungen können zu erheblichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen durch FINMA, strafrechtlichen Konsequenzen sowie schwerwiegenden Reputationsschäden führen.