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Aktualisierte Sanktionsmeldung: Sudan

AI Analysis

Executive Summary

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 4. Juni 2026 den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) angepasst, wodurch die schweizerischen Sanktionen gegen Sudan aktualisiert wurden. Dies verpflichtet beaufsichtigte Institute, ihre Sanktions- und Embargoprüfungen umgehend an die neuen gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzupassen und sicherzustellen, dass sämtliche Vermögenssperren und Meldepflichten nach schweizerischem Sanktions- und Geldwäscherecht eingehalten werden.

What Changed

  • - Der Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) wurde durch Entscheid des WBF aktualisiert, was Änderungen an der Sanktionsliste (gelistete natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einric
  • Die aktualisierte Sanktionsliste zu Sudan ist für alle von der Verordnung erfassten Finanzintermediäre unmittelbar verbindlich und ist bei der Prüfung von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertragspartnern und Transaktionen zwingend zu berücksicht
  • Vermögenswerte von neu gelisteten Personen oder Einrichtungen müssen gemäss Verordnung unverzüglich eingefroren und dürfen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden.
  • Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu neu gelisteten Personen oder Einrichtungen sind zu suspendieren bzw. abzuwickeln, soweit dies mit den gesetzlichen Vermögenssperren vereinbar ist.
  • Institute sind verpflichtet, gefundene Treffer (Treffer bei Konten, Depots, Zahlungs- oder Handelsgeschäften) zu gelisteten Personen oder Einrichtungen den zuständigen Bundesstellen nach den gesetzlichen Meldepflichten zu melden (insb. nach der Sudan
  • Screening- und Monitoring-Systeme (Sanktionsfilter für Kundenstammdaten und Transaktionen) müssen zeitnah mit der aktualisierten Sudan-Sanktionsliste abgeglichen und gegebenenfalls technisch angepasst werden.

Suggested Considerations

  • Führen Sie umgehend einen Abgleich aller Kunden-, Konten- und wirtschaftlich Berechtigten-Stammdaten sowie relevanter Transaktionen gegen die aktualisierte Sudan-Sanktionsliste gemäss Anhang 2 der Verordnung SR 946.231.18 durch.
  • Identifizieren und dokumentieren Sie alle Treffer (Hits) zu gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen und prüfen Sie diese formal (True Hit vs. False Positive) unter Anwendung eines dokumentierten, vier-Augen-prüfenden Verfahrens.
  • Frieren Sie Vermögenswerte von bestätigten gelisteten Personen oder Einrichtungen unverzüglich ein, blockieren Sie Transaktionen und verhindern Sie jede direkte oder indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, in Übereinstimmung mit der Sudan-Verordnung.
  • Erstatten Sie umgehend die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Bundesstellen (insbesondere SECO bzw. die im Sanktionsrecht vorgesehenen Behörden) sowie – soweit einschlägig – Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
  • Aktualisieren Sie Ihre Sanktions- und AML-Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollpläne, um die neuen Sudan-spezifischen Listungen und Prozesse zur Vermögenssperre und Meldung explizit zu berücksichtigen.
  • Passen Sie Ihre automatisierten Sanktions-Screening-Tools, Payment-Filter, Name-Matching-Systeme und Überwachungsszenarien an, um sicherzustellen, dass die aktualisierte Sudan-Liste vollständig und korrekt eingebunden ist.

Key Dates

25 May 2005
- Erlass der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18), die den rechtlichen Rahmen für schweizerische Sudan-Sanktionen schafft
04 June 2026
- Das WBF beschliesst und veröffentlicht die Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18); die aktualisierte Sanktionsliste tritt in Kraft und ist ab diesem Datum anzuwenden

Compliance Impact

Die Änderung des Anhangs 2 der Sudan-Verordnung erhöht das unmittelbare Sanktions- und Geldwäschereirisiko für Schweizer Finanzintermediäre bei unzureichender Listenpflege, Überwachung und Meldeprozessen. Verstösse gegen schweizerische Sanktionsbestimmungen können zu erheblichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen durch FINMA, strafrechtlichen Konsequenzen sowie schwerwiegenden Reputationsschäden führ

Who is Affected

In der Schweiz zugelassene Banken und Effektenhändler (inklusive Universalbanken, Privatbanken und Handelsbanken), die dem FINMA-Aufsichtsrecht unterliegen.Schweizerische Vermögensverwalter und Manager von Kollektivvermögen, welche Kundenvermögen halten oder Transaktionen ausführen, die von der Sudan-Verordnung erfasst sein können.Wertpapierhäuser, Broker Dealer, Handelsplätze und andere kapitalmarktnahe Finanzintermediäre in der Schweiz, die Zahlungen, Wertpapier- oder Derivatetransaktionen mit potenziellem Sudan-Bezug abwickeln.Versicherungsunternehmen (insbesondere im Bereich Lebensversicherung und Exportkreditversicherung) mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, soweit sie unter die Sanktionsverordnung fallen.Zahlungsdienstleister, Fintechs und andere Finanzintermediäre nach Geldwäschereigesetz mit Sitz in der Schweiz, die Kundengelder oder Zahlungsströme mit möglichen Verbindungen zu Sudan bearbeiten.Compliance- und Sanktions-Screening-Dienstleister, die für beaufsichtigte Institute Sanktionslisten, Filter oder Monitoring-Services bereitstellen.

References

AI-generated analysis. May contain errors or omissions — verify with the original FINMA source before acting. Full disclaimer.

Summary

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) geändert.

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