Aktualisierte Sanktionsmeldung: Sudan
Executive Summary
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 4. Juni 2026 den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) angepasst, wodurch die schweizerischen Sanktionen gegen Sudan aktualisiert wurden. Dies verpflichtet beaufsichtigte Institute, ihre Sanktions- und Embargoprüfungen umgehend an die neuen gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzupassen und sicherzustellen, dass sämtliche Vermögenssperren und Meldepflichten nach schweizerischem Sanktions- und Geldwäscherecht eingehalten werden.
What Changed
- - Der Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) wurde durch Entscheid des WBF aktualisiert, was Änderungen an der Sanktionsliste (gelistete natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einric
- Die aktualisierte Sanktionsliste zu Sudan ist für alle von der Verordnung erfassten Finanzintermediäre unmittelbar verbindlich und ist bei der Prüfung von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertragspartnern und Transaktionen zwingend zu berücksicht
- Vermögenswerte von neu gelisteten Personen oder Einrichtungen müssen gemäss Verordnung unverzüglich eingefroren und dürfen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden.
- Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu neu gelisteten Personen oder Einrichtungen sind zu suspendieren bzw. abzuwickeln, soweit dies mit den gesetzlichen Vermögenssperren vereinbar ist.
- Institute sind verpflichtet, gefundene Treffer (Treffer bei Konten, Depots, Zahlungs- oder Handelsgeschäften) zu gelisteten Personen oder Einrichtungen den zuständigen Bundesstellen nach den gesetzlichen Meldepflichten zu melden (insb. nach der Sudan
- Screening- und Monitoring-Systeme (Sanktionsfilter für Kundenstammdaten und Transaktionen) müssen zeitnah mit der aktualisierten Sudan-Sanktionsliste abgeglichen und gegebenenfalls technisch angepasst werden.
Suggested Considerations
- Führen Sie umgehend einen Abgleich aller Kunden-, Konten- und wirtschaftlich Berechtigten-Stammdaten sowie relevanter Transaktionen gegen die aktualisierte Sudan-Sanktionsliste gemäss Anhang 2 der Verordnung SR 946.231.18 durch.
- Identifizieren und dokumentieren Sie alle Treffer (Hits) zu gelisteten Personen, Organisationen oder Einrichtungen und prüfen Sie diese formal (True Hit vs. False Positive) unter Anwendung eines dokumentierten, vier-Augen-prüfenden Verfahrens.
- Frieren Sie Vermögenswerte von bestätigten gelisteten Personen oder Einrichtungen unverzüglich ein, blockieren Sie Transaktionen und verhindern Sie jede direkte oder indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, in Übereinstimmung mit der Sudan-Verordnung.
- Erstatten Sie umgehend die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Bundesstellen (insbesondere SECO bzw. die im Sanktionsrecht vorgesehenen Behörden) sowie – soweit einschlägig – Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
- Aktualisieren Sie Ihre Sanktions- und AML-Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollpläne, um die neuen Sudan-spezifischen Listungen und Prozesse zur Vermögenssperre und Meldung explizit zu berücksichtigen.
- Passen Sie Ihre automatisierten Sanktions-Screening-Tools, Payment-Filter, Name-Matching-Systeme und Überwachungsszenarien an, um sicherzustellen, dass die aktualisierte Sudan-Liste vollständig und korrekt eingebunden ist.
Key Dates
Compliance Impact
Die Änderung des Anhangs 2 der Sudan-Verordnung erhöht das unmittelbare Sanktions- und Geldwäschereirisiko für Schweizer Finanzintermediäre bei unzureichender Listenpflege, Überwachung und Meldeprozessen. Verstösse gegen schweizerische Sanktionsbestimmungen können zu erheblichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen durch FINMA, strafrechtlichen Konsequenzen sowie schwerwiegenden Reputationsschäden führ
Who is Affected
References
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Summary
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) geändert.